Das hängt davon ab, was Ihre Website tut und wer Sie sind. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) erfasst unter anderem „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ für Verbraucher, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Gemeint sind digitale Dienste über Webseiten, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden, zum Beispiel ein Online-Shop (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, gilt die Pflicht nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen zählt ein Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Ihre Situation und was das BFSG dazu sagt| Ihre Situation | Was das BFSG dazu sagt | Grundlage |
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| Online-Shop oder andere Verträge mit Verbrauchern über die Website, kein Kleinstunternehmen | Erfasst: Die Website muss barrierefrei sein | § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2, § 3 Abs. 1 BFSG |
| Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme, das Dienstleistungen anbietet | Ausgenommen von der Pflicht | § 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG |
| Angebot nur für Unternehmen, nicht für Verbraucher | Das Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucher | § 1 Abs. 3, § 2 BFSG |
| Reine Informationsseite ohne Verkauf und ohne Buchung | Erfasst sind Dienste, die auf einen Verbrauchervertrag zielen. Ob Ihre Seite darunter fällt, ist im Zweifel Einzelfall | § 2 Nr. 26 BFSG |
| Unklare Lage | Einzelfall, im Zweifel rechtlich beraten lassen | Hinweis unten |
Wichtig: Das ist keine Rechtsberatung, sondern eine sachliche Information. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klärt im Zweifel ein Rechtsanwalt oder die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.